Die Schuldfähigkeit des Täters würde ich zunächst mal bezweifeln. Der Intellekt des großen Grauen ist sicher nicht so weit ausgeprägt, dass nur ansatzweise eine ausreichende Einsichts- und Steuerungsfähigkeit vorliegt.
Zu klären wäre noch, ob es sich hier um Mord, Totschlag oder schlicht um Mundraub handelt.
Das Ganze kann man aber noch abkürzen, wenn man das Alter der Strafmündigkeit betrachtet. Es steht zu vermuten, dass der Täter das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. § 19 StGB.
Damit ist neben dem Fisch, nun auch der Fall tot. Akten können geschlossen werden.
Eine andere Akte könnte man aber öffnen und prüfen, ob der Besitzer die Aufsichts- und Fürsorgepflicht hinlänglich erfüllt hat.